Verstößen gegen diese Bestimmung - in welcher Spielart auch immer - ist gemeinsam, dass sie allesamt den in den Erwägungsgründen der VO explizit genannten Zielen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen: dabei kann nicht gesagt werden, dass etwa zwischen der Verkürzung und der Verspätung einer erforderlichen Fahrtunterbrechung für sich genommen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt besteht; deutlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt einer konkreten Übertretung hat vielmehr das zeitliche Ausmaß des Zuwiderhandelns: Je länger die Dauer der Fahrtunterbrechung hinter dem normierten Mindestmaß (45 Minuten) zurückbleibt und je später sie angetreten wird, desto stärker wiegt im Regelfall der Unrechtsgehalt
GZ 2009/11/0066, 18.09.2012
VwGH: Gem § 28 Abs 5 Z 2 AZG sind Arbeitgeber, die Lenkpausen gem Art 7 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1815 Euro zu bestrafen.
Die Strafnorm des § 28 Abs 5 Z 2 AZG knüpft ohne weitere Differenzierung daran an, dass Arbeitgeber "Lenkpausen gem Art 7 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 nicht gewähren".
Die Tat fällt also nicht unter mehrere - einander nicht ausschließende - Strafdrohungen. Es handelt sich aber auch nicht um verschiedene selbständige Taten iSd § 22 Abs 1 erster Fall VStG:
Art 7 der VO selbst verlangt, dass der Fahrer "nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden … eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten" einlegt; Art 10 Abs 2 VO verpflichtet das Verkehrsunternehmen, die Arbeit der Fahrer so zu organisieren, dass diese (ua) die Bestimmungen des Kapitels II der VO einhalten können; die Mitgliedstaaten haben nach Art 19 VO ein bestimmten Kriterien genügendes Sanktionssystem sicherzustellen.
Der EuGH hat im - aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung des Art 19 der VO ergangenen - Urteil vom 9. Februar 2012, Rs C- 210/10 (Marton Urban), Folgendes ausgeführt:
"22 Allerdings ist festzuhalten, dass die Verordnung Nr 561/2006 keine genaueren Regeln hinsichtlich der Festlegung der innerstaatlichen Sanktionen enthält und insbesondere kein ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit solcher Sanktionen aufstellt.
Nach stRsp sind die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die ein nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, befugt, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten.
Somit dürfen hier die repressiven Maßnahmen, die nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen."
Die Verordnung (EG) Nr 561/2006 verlangt also die Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger, abschreckender und nichtdiskriminierender Sanktionen (Art 19), trifft aber keine näheren Regelungen über deren Festlegung.
Ein Verstoß gegen die Verhaltensnorm des Art 7 VO kann in unterschiedlichen Spielarten erfolgen: Die Fahrtunterbrechung ("Lenkpause") wird verspätet, aber ausreichend lang eingelegt, sie erfolgt verspätet und überdies zu kurz, sie erfolgt zwar rechtzeitig, aber zu kurz, sie erfolgt zwar rechtzeitig und (an sich) ausreichend lang, wird aber unterbrochen durch eine weitere Lenkzeit, oder aber, es wird - innerhalb der täglichen Lenkzeit nach Art 6 Abs 1 der VO - gar keine Fahrtunterbrechung (nicht einmal eine verspätete oder/und zu kurze) eingehalten.
Verstößen gegen diese Bestimmung - in welcher Spielart auch immer - ist gemeinsam, dass sie allesamt den in den Erwägungsgründen der VO explizit genannten Zielen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen. Dabei kann nicht gesagt werden, dass etwa zwischen der Verkürzung und der Verspätung einer erforderlichen Fahrtunterbrechung für sich genommen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt besteht. Deutlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt einer konkreten Übertretung hat vielmehr das zeitliche Ausmaß des Zuwiderhandelns: Je länger die Dauer der Fahrtunterbrechung hinter dem normierten Mindestmaß (45 Minuten) zurückbleibt und je später sie angetreten wird, desto stärker wiegt im Regelfall der Unrechtsgehalt.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umstand, dass durch die in Rede stehenden Übertretungen jeweils des Art 7 der VO (Spruchpunkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, zwischen denen augenscheinlich ein enger zeitlicher Zusammenhang - sie betrafen den 5., 13., 20., 22., 23. und 26. Februar - bestand) nur ein Arbeitnehmer (W.P.) betroffen war, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zur Beurteilung kam, die Übertretungen seien zu einer zusammenzuziehen und dafür nur eine Strafe zu verhängen.