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Arbeitsrecht

VwGH: Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften – fortgesetztes Delikt?

Liegen zwischen Tathandlungen gleicher Art in Ansehung desselben Arbeitnehmers nicht mehr als zwei Wochen (enger zeitlicher Zusammenhang), so kann jedenfalls von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden; zu einem fortgesetzten Delikt können nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift zusammengefasst werden, nicht aber auch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften

14. 11. 2012
Gesetze: AZG, ASchG, § 22 VStG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, fortgesetztes Delikt

GZ 2009/11/0066, 18.09.2012

VwGH: Nach der Rsp des VwGH liegen dann, wenn Rechtsvorschriften, die dem Schutz von Arbeitnehmern dienen, in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer verletzt werden, mehrere Übertretungen vor. Liegen zwischen Tathandlungen gleicher Art in Ansehung desselben Arbeitnehmers nicht mehr als zwei Wochen (enger zeitlicher Zusammenhang), so kann jedenfalls von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden.

Zu einem fortgesetzten Delikt können nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift unter den oben genannten Voraussetzungen zusammengefasst werden, nicht aber auch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften.

Der VwGH hat schon bisher die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt handelt, ebenso bei Überschreitung der zulässigen Tages- bzw Wochenarbeitszeit einerseits und Nichtgewährung der täglichen bzw wöchentlichen Mindestruhezeit andererseits.

Die zu Übertretungen des AZG ergangene Judikatur wurde auch schon auf Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 übertragen, die durch die im Beschwerdefall maßgebliche VO ersetzt wurde (vgl das Erkenntnis vom 28. Juni 2005, 2004/11/0028,0222). In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit gem Art 6 Abs 1 VO (EWG) Nr 3820/85 und die Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden gem Art 8 Abs 1 VO (EWG) Nr 3820/85 zwei verschiedene Übertretungen bilden, die zueinander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht.

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