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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zum fortgesetzten Delikt

Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten zu einer Einheit zusammen treten, eine einzige strafbare Handlung bilden

14. 11. 2012
Gesetze: § 22 VStG
Schlagworte: Fortgesetztes Delikt

GZ 2009/11/0066, 18.09.2012

VwGH: Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten zu einer Einheit zusammen treten, eine einzige strafbare Handlung bilden.

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