Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen
GZ 2011/03/0127, 24.05.2012
VwGH: Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann nach der neueren hg Rsp auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen. Dass der behauptete Irrtum des Bf, das verwaltungsbehördlich verhängte Waffenverbot müsse nicht bekämpft werden, weil ohnedies ein gerichtliches Strafverfahren gegen ihn anhängig sei, auf einem nur leicht fahrlässig verursachten Rechtsirrtum des Bf beruhen soll, wird aber nicht hinreichend dargetan, weil der Bf - mit Ausnahme eines nicht nachvollziehbaren Erfahrungssatzes, wonach diese unrichtige Rechtsansicht in der Rechtsmeinung der Bevölkerung verfestigt sein soll - keinen Grund anführen konnte, aufgrund dessen seine Fehleinschätzung als nur leicht fahrlässig angesehen werden könnte.