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Verfahrensrecht

VwGH: Vertreter gem § 10 AVG und Vollmacht für anderes Verfahren

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für ein anderes Verfahren als erteilt anzusehen ist, ist entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann

14. 11. 2012
Gesetze: § 10 AVG
Schlagworte: Vertreter, Vollmacht, enger Verfahrenszusammenhang

GZ 2011/03/0127, 24.05.2012

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Abweisung des Zustellantrages sei zu Unrecht erfolgt, weil der Bf "bekanntermaßen rechtsfreundlich vertreten" worden sei; die "Verfahren seien in einem inhaltlichen Zusammenhang" gestanden. Die Zustellung des Mandatsbescheides hätte an den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Bf erfolgen müssen, zumal dieser mehrmals zu erkennen gegeben habe, dass er sich durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung (Rechtsanwalt Dr. E) in den Angelegenheiten, die mit der Entziehung von Waffen in Zusammenhang stehen, vertreten lassen wolle.

VwGH: Dem ist zu erwidern, dass nach stRsp zu § 10 AVG die Behörde auf Grund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt ist, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben. Dazu reicht aber etwa alleine die Tatsache, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, nicht aus. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für ein anderes Verfahren als erteilt anzusehen ist, ist vielmehr entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll.

Zwischen dem Verfahren auf Entziehung der dem Bf ausgestellten Waffenbesitzkarte und dem gegenständlichen Waffenverbotsverfahren besteht kein so enger Zusammenhang, dass die im erstgenannten Verfahren erteilte Vollmacht nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen sich jedenfalls auch auf das zweitgenannte Verfahren bezogen hätte. Die Beschwerde legt auch nicht näher dar, auf Grund welcher Parteienerklärung im Einzelnen die Behörden davon ausgehen hätten müssen, dass die dem Rechtsanwalt Dr. E im Verfahren über die Entziehung der Waffenbesitzkarte erteilte Vollmacht sich auch auf das gegenständliche Verfahren betreffend das Waffenverbot erstrecken hätte sollen. Derartiges ist auch aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

Zu Recht ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass die Zustellung des Mandatsbescheides an den Bf persönlich zu erfolgen hatte und auch erfolgt ist. Seinem Antrag auf neuerliche Zustellung des Mandatsbescheides kam deshalb keine Berechtigung zu.

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