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Verfahrensrecht

OGH: Eine Rechnungslegung ist als unvertretbare Handlung nach § 354 EO zu erzwingen

Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist allerdings bereits im Prozess zu entscheiden

12. 11. 2012
Gesetze: § 354 EO, Art XLII EGZPO, § 35 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Vollstreckung unvertretbarer Handlungen, Rechnungslegungspflicht, Oppositionsklage

GZ 9 ObA 62/12a, 22.08.2012

OGH: Eine Rechnungslegung ist als unvertretbare Handlung nach § 354 EO zu erzwingen. Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist allerdings bereits im Prozess zu entscheiden. Das Exekutionsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen. Dabei ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Mit der Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden, formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt.

Die Säumnis des Beklagten, im Titelverfahren all das zu begehren, was ihm möglicherweise zugestanden wäre, insbesondere die Bekanntgabe von Einzelgeschäften unter Anführung der Beteiligten und die Belegung dieser Einzelgeschäfte, kann daher nicht später nachgeholt bzw im Wege des Exekutionsverfahrens durchgesetzt werden.

Im vorliegenden Oppositionsverfahren wurde die (nunmehrige Oppositions-)Klägerin mit Teilurteil des LG Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom *****, GZ *****, für schuldig erkannt, dem Beklagten „binnen 14 Tagen über die ihm zustehende Mandantenbonifikation für das Jahr 2008 Rechnung zu legen“.

Mit Schreiben vom 12. 5. 2011 gab der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter die Zusammensetzung der Bonifikation für das Jahr 2008 aufgeschlüsselt nach der Sparte der vermittelten Geschäfte, der Angabe der Berechnungsbasis, dem Basiswert der jeweiligen Sparte, dem Bewertungsansatz sowie den daraus resultierenden Bonus bekannt.

Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom *****, AZ *****, wurde dem Beklagten gem § 354 EO die Exekution zur Erzwingung der Rechnungslegung gegen die Klägerin bewilligt und über die Klägerin eine Beugestrafe verhängt.

Die Vorinstanzen erachteten das revisionsgegenständliche Begehren der Klägerin, den Anspruch des Beklagten für erloschen zu erklären, weil sie mit Schreiben vom 12. 5. 2011 eine titelkonforme, formell richtige Rechnung gelegt habe, unter Berufung (ua) auf die Entscheidung 9 ObA 41/07f für berechtigt. Dies begründet nach den Umständen des Falls keinen Korrekturbedarf:

Es trifft zwar zu, dass der Beklagte im Gegensatz zu dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt keine Einschränkung seines Rechnungslegungsbegehrens, etwa auf die Bekanntgabe der erwirtschafteten Gewinne oä vorgenommen hat, sondern ganz allgemein Rechnungslegung über die ihm zustehende Mandantenbonifikation für das Jahr 2008 begehrt. Soweit er allerdings die Anführung der einzelnen Geschäftsfälle vermisst, so hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. 5. 2011 darauf hingewiesen, dass ihrer Aufschlüsselung jene Verträge zugrunde lagen, die in den dem Beklagten monatlich übermittelten Abrechnungen für das Jahr 2008 aufgelistet wurden und diese ihm vorliegen. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Belege für die Depotwerte des *****-Depots und anderer im Client-Manager geführten Kapitalanlagen - als Basis der Bewertung der Mandantenbonifikation - wurden von ihm schon im Titelverfahren nicht verlangt, eine Unkenntnis der „historischen Eigen-Einheiten laut Ranglistenlogik“ von ihm nicht behauptet. Danach ist es aber nach den Umständen des Falls vertretbar, wenn die Vorinstanzen die Rechnungslegung zwar als rudimentär, jedoch noch als ausreichend aufgeschlüsselt erachteten.

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