Die Verpflichtung des beklagten Verwenders, seine AGB zu ändern, ist keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat
GZ 6 Ob 24/11i, 11.09.2012
OGH: Für die Klauseln 5 und 16:
Nach § 409 Abs 2 ZPO hat das Gericht eine angemessene Frist zur Erfüllung von Leistungsurteilen zu setzen, wenn eine Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäfts auferlegt wird. Diese Bestimmung ist auf reine Unterlassungsansprüche nicht anzuwenden. Anderes gilt jedoch, wenn die Unterlassungsverpflichtung auch eine Pflicht zur Änderung des gegenwärtigen Zustands einschließt. Nach gefestigter Rsp ist die Verpflichtung des beklagten Verwenders, seine AGB zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat.
In der Entscheidung 4 Ob 130/03a wurde die Leistungsfrist mit drei Monaten festgesetzt. Dieser Fall betraf die Anpassung der AGB durch das Unternehmen selbst. In der Entscheidung 10 Ob 70/07b wurde sogar eine Leistungsfrist von sechs Monaten für angemessen angesehen. Diese Entscheidung betraf ein Kreditkartenunternehmen. Für die Länge der Frist war jedoch auch die Überlegung maßgeblich, dass in den AGB eine Frist von 30 Tagen für Änderungen vorgesehen war. Nach der Entscheidung 4 Ob 1/89 ist für die Unterlassung des Führens einer bestimmten Firma eine Leistungsfrist von drei Monaten angemessen.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die beklagte Partei in ihren alten „Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher“ bei den Klauseln 5 und 16 alte Textbausteine durch neue ersetzen muss. Dabei kann - weil keine Verpflichtung besteht, die Empfehlung von AGB schlechthin zu unterlassen - die beklagte Partei auch nicht darauf verwiesen werden, überhaupt keine AGB mehr zu empfehlen.
Der bloße Umstand, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen die beklagte Partei zur Unterlassung der Verwendung einzelner Klauseln verpflichteten und diese daher eine Art „Vorwarnfrist“ zur Verfügung hatte, vermag daran entgegen der Rechtsansicht der klagenden Partei nichts zu ändern. In einem Rechtsstaat darf die Gefahr der Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht einseitig zu Lasten einer Partei gehen. Aus diesem Grund ist schon aus Gründen des aus dem (materiellen) Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots effektiven Rechtsschutzes abzuleiten, dass gerichtliche Entscheidungen idR erst nach deren Rechtskraft vollstreckbar sind. Vor Ausschöpfung der ihr zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten hatte die beklagte Partei keine Veranlassung, ihre AGB entsprechend zu ändern.
Besondere technische Schwierigkeiten einer Umstellung der AGB sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; insbesondere besteht - anders als in dem der Entscheidung 10 Ob 70/07b zugrundeliegenden Fall - auch keine 30-tägige Übergangsfrist, der bei der Bemessung der Leistungsfrist Rechnung zu tragen wäre. Daher erscheint iSd bisherigen Rsp eine Leistungsfrist von drei Monaten angemessen.
Für die übrigen Klauseln:
Da hinsichtlich der übrigen Klauseln die beklagte Partei die Gesetzwidrigkeit der abgemahnten Klauseln selbst zugestanden hat und es allein in der Verantwortung des Verwenders von AGB liegt, für deren Gesetzmäßigkeit zu sorgen, hat die beklagte Partei seit ihrer Unterlassungserklärung, die schon lange zurückliegt, ausreichend Zeit gehabt, die beanstandeten Klauseln zu ändern. Für die Einräumung einer Leistungsfrist besteht daher kein Grund.