Allgemeine Ausführungen
GZ 5 Ob 132/12s, 05.09.2012
OGH: Zwar trifft es zu, dass sich ein Wiedereinsetzungswerber grobes Verschulden seines Vertreters und von dessen Hilfskräften wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, doch geht ein entsprechender Vorwurf (im Fall der Erweislichkeit nachstehender Behauptungen im fortgesetzten Rechtsgang) an der Ursache der Fristversäumung vorbei:
Zum einen habe nämlich der vormalige Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerberin am 27. 1. 2011 ausdrücklich mitgeteilt, dass seit 18. 1. 2011 das Mandatsverhältnis mit ihr beendet sei. Ab diesem Zeitpunkt kann der Wiedereinsetzungswerberin ein Verhalten ihres „Nicht-mehr-Vertreters“ wohl nicht mehr als eigenes Verschulden zugerechnet werden. Es kommt daher darauf an, ob sie in Kenntnis der offenen Frist des § 40 Abs 1 MRG geeignete Vorkehrungen setzen musste, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Dazu fällt ins Gewicht, dass ihr - nachdem das zuerst nur ganz allgemein in Aussicht gestellt worden sei (Mail vom 27. 1. 2011) - am 4. 2. 2011 die Zusage gemacht worden sei, ihr bisheriger Vertreter werde dafür sorgen, dass alle Verfahren durch Rechtsanwaltskollegen weitergeführt würden. Dass die Wiedereinsetzungswerberin es nicht dabei belassen, sondern am 7. 2. 2011 dem vormaligen Rechtsvertreter noch den schriftlichen und ausdrücklichen Auftrag erteilt habe, dafür zu sorgen, dass das gegenständliche Verfahren von Rechtsanwaltskollegen weitergeführt werde, enthebt sie jedenfalls des Vorwurfs des groben Verschuldens an der Fristversäumung. Immerhin wären zu diesem Zeitpunkt noch drei Tage Zeit bis zum Ende der Anrufungsfrist gewesen. Gerade wenn sie zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von den Hintergründen der Mandatsniederlegung durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter und die sich für ihn daraus ergebende Problematik gehabt habe, hätte sie darauf vertrauen können, dass der Auftrag auch tatsächlich umgesetzt werde.
Damit wäre die Fristversäumnis jedenfalls nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit der Wiedereinsetzungswerberin zurückzuführen. Das Argument, es wäre ihr selbst möglich gewesen, eine Anrufung des Gerichts vorzunehmen, übersieht, dass ihr die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens nach der behaupteten Sachlage nicht vor Augen stand.
Das Erstgericht hat es, ausgehend von seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht, unterlassen, ein Bescheinigungsverfahren durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen, die Voraussetzung für eine endgültige Beurteilung bilden können.
Mangels geeigneter Feststellungen lässt sich derzeit auch die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 148 Abs 2 ZPO iVm § 21 AußStrG nicht beurteilen. Entsprechendes Vorbringen wurde von der Wiedereinsetzungswerberin erstattet.