Mutwillige Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der Antragsteller sich der Unrichtigkeit seines Verfahrensstandpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in das Verfahren einlässt, oder wenn er mit dem Verfahren ausschließlich einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt
GZ 16 Ok 1/12, 11.10.2012
OGH: Gem§ 393 Abs 1 dritter Satz EO richtet sich ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache. Nach der demnach anzuwendenden Kostenersatzregelung des § 41 KartG tritt Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei in Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen nur im Fall mutwilliger Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ein.
Mutwillige Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der Antragsteller sich der Unrichtigkeit seines Verfahrensstandpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in das Verfahren einlässt, oder wenn er mit dem Verfahren ausschließlich einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt. Anhaltspunkte für eine mutwillige Rechtsverteidigung der im Sicherungsverfahren unterlegenen Antragsgegnerin sind nicht zu erkennen.