Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Marktbeherrschung gem § 4 KartG – zur Frage des relevanten Markts

Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Nachfrageseite (Bedarfsträger) abzustellen, deren Bedürfnisse jeweils durch bestimmte aus der Sicht der Abnehmer substituierbare Erzeugnisse/Dienstleistungen befriedigt werden können

12. 11. 2012
Gesetze: § 4 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, Marktbeherrschung, relevanter Markt, Abgrenzung

GZ 16 Ok 1/12, 11.10.2012

OGH: Der relevante Markt ist nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Nachfrageseite (Bedarfsträger) abzustellen, deren Bedürfnisse jeweils durch bestimmte aus der Sicht der Abnehmer substituierbare Erzeugnisse/Dienstleistungen befriedigt werden können.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at