Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Einstweilige Verfügung gem § 48 KartG

Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung erforderlich

12. 11. 2012
Gesetze: § 48 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, einstweilige Verfügung

GZ 16 Ok 1/12, 11.10.2012

OGH: Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung, im vorliegenden Fall also des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Zweitantragsgegnerin erforderlich.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at