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Strafrecht

OGH: Gefährliche Drohung iSd § 107 StGB

Die Eröffnung der Möglichkeit zur Beantwortung der Hauptfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB durch Streichung der Wortfolge „mit dem Tod“ in Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist (iSd § 330 Abs 2 StPO) sehr wohl zulässig

12. 11. 2012
Gesetze: § 107 StGB, § 330 StPO
Schlagworte: Gefährliche Drohung, Geschworene

GZ 13 Os 61/12p, 30.08.2012

OGH: Die Eröffnung der Möglichkeit zur Beantwortung der Hauptfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB durch Streichung der Wortfolge „mit dem Tod“ in Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist (iSd § 330 Abs 2 StPO) sehr wohl zulässig.

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