Die Eröffnung der Möglichkeit zur Beantwortung der Hauptfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB durch Streichung der Wortfolge „mit dem Tod“ in Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist (iSd § 330 Abs 2 StPO) sehr wohl zulässig
GZ 13 Os 61/12p, 30.08.2012
OGH: Die Eröffnung der Möglichkeit zur Beantwortung der Hauptfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB durch Streichung der Wortfolge „mit dem Tod“ in Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist (iSd § 330 Abs 2 StPO) sehr wohl zulässig.