Wenn die Vorinstanzen aus dem Umstand, dass ein offenbar als unbedeutend gewerteter Rest an Schmuck und Hausrat nicht im Einzelnen aufgezählt und den Rechtsmittelwerberinnen pauschal je zur Hälfte zugewiesen wurde, keine Erbeinsetzung ableiteten, so handelt es sich dabei um ein durchaus vertretbares Auslegungsergebnis
GZ 5 Ob 158/12i, 05.09.2012
OGH: Die entscheidende - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründende - Beurteilung, ob die letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung enthält, haben die Vorinstanzen im Einklang mit vorliegender Rsp vorgenommen; wenn die Vorinstanzen aus dem Umstand, dass ein offenbar als unbedeutend gewerteter Rest an Schmuck und Hausrat nicht im Einzelnen aufgezählt und den Rechtsmittelwerberinnen pauschal je zur Hälfte zugewiesen wurde, keine Erbeinsetzung ableiteten, so handelt es sich dabei um ein durchaus vertretbares Auslegungsergebnis. Am Kodizillcharakter der letztwilligen Verfügung verbleiben somit keine Zweifel, womit sich ein Rückgriff auf Beweislastregeln erübrigt.