Das in § 5 Abs 1 Z 12 BWG verankerte „Vier-Augen-Prinzip“ stellt eine besondere gesetzliche Regelung über den Umfang der Vertretungsmacht (iSe zwingenden Kollektivvertretung) dar; das Vorliegen einer Rechtsscheinshaftung kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geklärt werden
GZ 8 Ob 93/12b, 13.09.2012
Der Beklagte beruft sich auf das Vorliegen einer „Anscheinsvollmacht“. Der äußere Tatbestand, auf den der Geschäftspartner vertrauen dürfe, könne nicht nur durch die vertretungsbefugten Organe, sondern auch durch andere Mitarbeiter der Klägerin gesetzt werden. Das Vertrauen-Dürfen bezieht er dabei darauf, dass der handelnde Mitarbeiter der Klägerin für den Abschluss der Forderungseinlösung die Genehmigung des Vorstands eingeholt hat. Aufgrund der Ausführungen im Rekurs steht der Beklagte konkret auf dem Standpunkt, dass der handelnde Mitarbeiter der Klägerin hinsichtlich der Forderungseinlösung einen wirksamen Rechtsschein für eine Vertretungshandlung durch den Vorstand der Klägerin gesetzt habe.
OGH: Das in § 5 Abs 1 Z 12 BWG verankerte „Vier-Augen-Prinzip“ stellt eine besondere gesetzliche Regelung über den Umfang der Vertretungsmacht (iSe zwingenden Kollektivvertretung) dar.
Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass ein äußerer Tatbestand vorliegt, der geeignet ist, im Dritten das begründete Vertrauen an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Der äußere Tatbestand muss für eine entsprechende Zurechnung vom Vertretenen selbst ausgehen. Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten geschaffen werden. Ein Dritter kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, dass der Handelnde tatsächlich eine entsprechende Vertretungsmacht habe. Muss der Dritte aufgrund der gegebenen Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Vertretungsmacht bzw an deren Umfang haben, so kann er nicht darauf vertrauen, sondern muss in Erfüllung der ihn treffenden Diligenzpflicht nachfragen.
Im gegebenen Zusammenhang hat das Erstgericht festgestellt, dass sich der handelnde Mitarbeiter der Klägerin vom Vorstand „K“ die Sanktionierung der Vereinbarung über die Forderungseinlösung geholt hat. Der handelnde Mitarbeiter der Klägerin hat dies gegenüber dem Vertreter der Beklagten auch zum Ausdruck gebracht.
Aus diesen Feststellungen lässt sich ein Verhalten des Vorstands „K“, das eine Zurechnung des äußeren Rechtsscheins an ihn als Vorstandsmitglied der Klägerin rechtfertigen würde, nicht ableiten. Der vom handelnden Mitarbeiter der Klägerin gesetzte Rechtsschein könnte aber jedenfalls nur einem Vorstandsmitglied zugerechnet werden. Der Vertreter der Beklagten, der unbestritten Fachkenntnisse im Bankgeschäft aufwies, hätte daher auf eine wirksame Vertretung der Klägerin nicht vertrauen dürfen.
Das Vorliegen einer Rechtsscheinshaftung kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geklärt werden. Das Berufungsgericht hat den Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze nicht überschritten. Seine Beurteilung, dass eine Vereinbarung über die behauptete Forderungseinlösung zwischen der Klägerin als Neugläubigerin und der GmbH als Altgläubigerin nicht wirksam zustande gekommen sei, stellt daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. An diesem Ergebnis vermag die Feststellung des Erstgerichts nichts zu ändern, wonach von einem anderen Mitarbeiter der Klägerin gegenüber dem Vertreter der Beklagten erklärt wurde, dass der handelnde Mitarbeiter der Klägerin, wenn er etwas zusage, dies mit dem Vorstand abgeklärt habe. Auch darin ist kein vom Vorstand ausgehender und diesem zurechenbarer Rechtsschein zu erblicken.
Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen die nachträglichen Grundbuchsanträge schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs hinsichtlich des Abschlusses der Forderungseinlösung kein Zurechnungselement für einen vom Vorstand der Klägerin ausgehenden Rechtsscheinstatbestand dar. Außerdem führt die Beklagte in dieser Hinsicht selbst aus, dass diese Grundbuchsgesuche vom Vorstand „K“, also wiederum von nur einem Vorstandsmitglied, unterfertigt worden seien.
Die besonderen gesetzlichen Regeln über den Umfang der Vertretungsmacht, wie die zwingende Kollektivvertretung gem § 5 Abs 1 Z 12 BWG, bleiben selbst bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts gem § 10 Abs 1 KSchG unberührt. Der Berufung des Beklagten auf seine angebliche Verbrauchereigenschaft kommt für die Wirksamkeit der behaupteten Forderungseinlösung damit keine Bedeutung zu.