Auch dem beklagten Verwender der AGB steht die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zu, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt
GZ 6 Ob 24/11i, 11.09.2012
OGH: Zu Recht rügt die beklagte Partei in ihrer Revision, dass das Berufungsgericht über ihren Antrag, sie zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs (betreffend die Klausel 6) zu ermächtigen, nicht entschieden hat.
Gem § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG steht es jeder im Verbandsverfahren obsiegenden Partei zu, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Die ein entsprechendes Veröffentlichungsinteresse begründende Publizität des Verfahrens kann durch eine Urteilsveröffentlichung der klagenden Partei bewirkt werden. Der OGH hat in der Entscheidung 10 Ob 70/07b bereits ausgesprochen, dass auch dem beklagten Verwender der AGB die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zusteht, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt. Das Veröffentlichungsinteresse betreffend eine einzige Klausel ist hier schon deshalb zu bejahen, weil der Gegenstand der Klausel 6, der effektive Jahreszinssatz, zu den zwingenden Angaben in (Verbraucher-)Kreditverträgen zählt (§ 33 Abs 2 Z 2 BWG aF bzw nun § 9 Abs 2 Z 7 VKrG).