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Zivilrecht

OGH: Zur dreijährigen Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG

Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal war; der Verjährung vorhersehbarer künftiger Schäden muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen

12. 11. 2012
Gesetze: § 6 AHG, § 228 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, dreijährige Verjährungsfrist, Schaden, Kenntnis, vorhersehbare künftige Schäden

GZ 1 Ob 171/12x, 11.10.2012

OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal gewesen sein soll. Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen. Auch im Falle der kurzen Verjährungszeit nach § 6 Abs 1 erster Satz AHG genügt bei künftigen, aber voraussehbaren Schäden eine grundsätzliche Kenntnis des Schadens beschränkt auf die allgemeine Wahrnehmung, dass und in welcher Richtung ein Schaden überhaupt entstanden ist.

Die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, ab welchem Zeitpunkt die Kläger sich über ein Verschulden irgendeines Organs der Erstbeklagten klar waren oder hätten klar sein müssen, haben die Vorinstanzen vertretbar beantwortet. Bereits in ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 6. 9. 2006 klagten die Kläger über unzureichende Ermittlungen, sowohl was das Schicksal des vermissten Sohnes als auch die Todesursache betraf, und forderten eingehendere Untersuchungen. Im Juni 2007 behaupteten sie über ein TV-Medium sowohl konkrete Ermittlungsfehler der Behörden als auch schon schwere seelische Beeinträchtigungen durch die Ungewissheit über die Todesursache ihres Sohnes und die Notwendigkeit eigener Ermittlungen. Ein Teil der eingeklagten Vermögensschäden (Fahrt-, Aufenthalts- und Bewirtungskosten ab Dezember 2005, Kosten der Recherche) und die depressiven Störungen (als Grundlage für den Schmerzengeldanspruch) waren nach ihren Behauptungen zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten. Der Verjährung vorhersehbarer künftiger Schäden hätten sie mit der Einbringung einer Feststellungsklage begegnen müssen.

Es ist daher ein nicht zu korrigierendes Ergebnis ihrer rechtlichen Beurteilung wenn die Vorinstanzen entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG zum Zeitpunkt des Zugangs des Aufforderungschreibens (§ 8 Abs 1 AHG) im Februar 2011 bereits abgelaufen gewesen sei.

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