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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährungsfrist des § 1489 ABGB

Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre; die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden

12. 11. 2012
Gesetze: § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Kenntnis, Erkundigungspflicht

GZ 1 Ob 171/12x, 11.10.2012

OGH: Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekannt geworden ist. Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden.

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