§ 26 Abs 1 zweiter Satz Z 2 FSG setzt für die Entziehung der Lenkberechtigung auf mindestens drei Monate voraus, dass der Betreffende den Verkehrsunfall verschuldet hat
GZ 2011/11/0162, 18.09.2012
VwGH: Gem § 26 Abs 1 erster Satz FSG, auf den sich die belangte Behörde beruft, ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz erstmalig eine Übertretung gem § 99 Abs 1b StVO begangen wird, die Lenkberechtigung (sofern nicht näher umschriebene, im Beschwerdefall aber nicht einschlägige Umstände vorliegen) für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch der Lenker "bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat", so hat gem § 26 Abs 1 zweiter Satz Z 2 FSG die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Die belangte Behörde legt dem angefochtenen Bescheid die Annahme zugrunde, dass der Bf eine Übertretung gem § 99 Abs 1b StVO begangen habe und in einem solchen Fall "bei einer Entziehung iZm einem Verkehrsunfall" eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten vorgesehen sei.
Nach stRsp des VwGH setzt § 26 Abs 1 zweiter Satz Z 2 FSG für die Entziehung der Lenkberechtigung auf mindestens drei Monate voraus, dass der Betreffende den Verkehrsunfall verschuldet hat. Dem angefochtenen Bescheid sind keine Feststellungen zu entnehmen, aus denen sich ergäbe, dass der Bf anlässlich des in Rede stehenden Lenkens eines Kfz am 25. August 2010 einen Verkehrsunfall verschuldet hat.