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Sozialrecht

VwGH: Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 AVG in Leistungssachen?

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 AVG ist in Leistungssachen nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringen einer Klage nicht im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten ist

07. 11. 2012
Gesetze: § 354 ASVG, § 69 AVG
Schlagworte: Leistungssachen, Wiederaufnahme, sukzessive Kompetenz

GZ 2009/08/0226, 06.06.2012

VwGH: Gegen rechtskräftige Urteile der Gerichte kann Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO gesucht werden; eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 AVG ist in Leistungssachen nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringen einer Klage nicht im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten ist.

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