Home

Wirtschaftsrecht

VwGH: Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren – zur Kontrollbefugnis der Rechtsschutzbehörde

Gem § 39 Abs 2 AVG zählt es zu den Aufgaben der belangten Behörde, den maßgebenden Sachverhalt amtswegig zu ermitteln

07. 11. 2012
Gesetze: §§ 320 ff BVergG 2006, § 39 AVG, § 52 AVG, § 139 BVergG 2006, § 60 AVG
Schlagworte: Vergaberecht, Nachprüfungsverfahren, Kontrollbefugnis der Rechtsschutzbehörde, Sachverhaltsermittlung von Amts wegen, Sachverständiger, Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist, Bescheid, Begründung

GZ 2008/04/0054, 25.09.2012

VwGH: Soweit die belangte Behörde meint, sie könne die der gegenständlichen Widerrufsentscheidung (gem § 139 BVergG 2006) zu Grunde liegende Kostenschätzung der Bf nicht nachkontrollieren, ist ihr zu entgegnen, dass es gem § 39 Abs 2 AVG sehr wohl zu den Aufgaben der belangten Behörde zählt, den maßgebenden Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Entgegen ihrer Rechtsauffassung hätte die belangte Behörde daher die im Vergabekontrollverfahren strittige Frage, ob die Kostenschätzung der Bf im vorliegenden Fall eine taugliche Vergleichsgrundlage für die Annahme einer wesentlichen Überhöhung der Angebotspreise darstellt und ob eine solche Überhöhung vorlag, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen beurteilen müssen (vgl die zur vertieften Angebotsprüfung ergangenen Erkenntnisse vom 25. Jänner 2011, 2008/04/0082, und vom 22. Juni 2011, 2007/04/0076, wonach die Vergabekontrollbehörde die Preisangemessenheit idR mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln hat).

Die belangte Behörde begründet die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung im Kern damit, dass es "zu Lasten der Auftraggeber geht, dass nur ein Vergleichsangebot hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung eingeholt wurde". Dieses Argument ist einerseits im Hinblick auf die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen, andererseits aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde es unterlassen hat, eine Rechtsgrundlage für die angenommene Rechtswidrigkeit anzuführen. Die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung eines Auftraggebers setzt nämlich gem § 15 Abs 1 NÖ VNPG zum einen eine Rechtsverletzung und zum anderen den wesentlichen Einfluss der Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens voraus. Mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen hat sich die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt.

Ebenso unverständlich ist es, wenn die belangte Behörde die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung (auch) damit begründet, dass die Nichtigerklärung eine neuerliche, sachlich gerechtfertigte Widerrufsentscheidung nicht ausschließe.

Der Vollständigkeit halber sei schließlich darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (und ebenso in der Gegenschrift) unzutreffend die Rechtsansicht vertritt, sie müsse sich mit der von der Bf im Nachprüfungsverfahren zusätzlich ins Treffen geführten Begründung (fehlende budgetäre Bedeckung des Bauvorhabens) nicht auseinandersetzen. Die belangte Behörde übersieht nämlich, dass im Falle des Vorliegens dieses von der Bf zusätzlich ins Treffen geführten Widerrufsgrundes eine - allfällige - Rechtswidrigkeit der bekämpften Widerrufsentscheidung vom 14. Dezember 2007 nicht mehr "wesentlich" iSd § 15 Abs 1 NÖ VNPG wäre, wodurch eine der Voraussetzungen für die Nichtigerklärung fehlte.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at