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Steuerrecht

VwGH: Nennung der Person im Bescheid

Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird

07. 11. 2012
Gesetze: § 93 BAO
Schlagworte: Bescheid, Person

GZ 2008/15/0332, 28.06.2012

VwGH: Gem § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach stRsp ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird.

Der an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten angefochtenen Erledigung kommt somit keine Bescheidqualität zu.

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