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Verfahrensrecht

VwGH: Parteistellung gem § 8 AVG

Das bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung

07. 11. 2012
Gesetze: § 8 AVG
Schlagworte: Partei, rechtliches Interesse

GZ 2012/10/0108, 20.09.2012

VwGH: Gem § 8 AVG sind Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die Frage, wem in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, ist daher anhand der Vorschriften des materiellen Rechts zu lösen.

Ein die Parteistellung vermittelndes subjektives Recht kommt einer Person nur dann zu, wenn sie von der Sache in besonderer, von der Allgemeinheit abgrenzbarer Weise, betroffen ist. Das bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung.

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