Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht zu verlängern
GZ 6 Ob 99/12w, 13.09.2012
OGH: Die Entscheidung des Rekursgerichts vom 18. 4. 2012 über die Abänderung seines Zulassungsausspruchs wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Klägers am 24. 4. 2012 zugestellt. Die vierzehntägige Frist zur Beantwortung des Revisionsrekurses (§ 402 Abs 3 EO) endete damit am 2. 5. 2012. Die erst am 15. 5. 2012 mittels ERV eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet.
Dass das Rekursgericht in seinem Abänderungsbeschluss vom 18. 4. 2012 dem Kläger das Einbringen einer Revisionsrekursbeantwortung „binnen vier Wochen“ freistellte, ändert daran nichts; eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht zu verlängern.