In seinem Beschluss vom 11.08.2006 zur GZ 9 ObA 51/06z hat sich der OGH mit der Abgabestelle iSv § 2 Z 5 ZustellG befasst:
OGH: Eine Betriebsstätte des Empfängers ist grundsätzlich nur dann eine taugliche Abgabestelle iSd § 2 Z 5 ZustG, wenn sich der Empfänger dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht.