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Verfahrensrecht

OGH: § 519 ZPO regelt (nur) die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren

Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens sind daher anfechtbar

05. 11. 2012
Gesetze: §§ 514 ff ZPO, § 519 ZPO
Schlagworte: Rekurs, Zulässigkeitsbeschränkung, Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens

GZ 7 Ob 125/12a, 26.09.2012

OGH: § 519 ZPO regelt (nur) die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren. § 519 ZPO ist daher auf Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens nicht anzuwenden. Diese sind demnach anfechtbar. Das Berufungsgericht hat seinen Berichtigungsbeschluss nach Rechtskraft und damit nach Abschluss, sohin außerhalb des Berufungsverfahrens gefasst. Der Berichtigungsbeschluss unterliegt demnach nicht der Zulässigkeitsbeschränkung nach § 519 Abs 1 ZPO und auch nicht jener nach § 419 Abs 2 Satz 2 ZPO, weil keine weitere anfechtbare Entscheidung im Hauptverfahren ergehen kann.

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