Von Bedeutung ist va der innere Sachzusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie
GZ 9 Ob 30/12w, 22.08.2012
OGH: Die hier zu beurteilende Frage nach der Rechtswegzulässigkeit ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ungeachtet der (in diesem Verfahrensstadium auch noch nicht zu prüfenden) Frage, ob materielles ausländisches Recht zur Anwendung gelangt, stets nach der lex fori zu beantworten, sodass die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden sind. Ob ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und dem Parteivorbringen (§ 40a JN). Ist zweifelhaft, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden. Von Bedeutung ist va der innere Sachzusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie. Ohne Einfluss ist hingegen, was der Gegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist.