Ein Antragsrecht einer Partei auf Befassung des VwGH ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie ein Antrag einer Partei auf Anrufung des EuGH
GZ 7 Ob 101/12x, 26.09.2012
OGH: Ein Antragsrecht einer Partei auf Befassung des VwGH ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb der Antrag der Klägerinnen zurückzuweisen ist.
Auch ein Antrag einer Partei auf Anrufung des EuGH ist nicht gesetzlich vorgesehen.