Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Unterbrechung des Verfahrens gem § 19 FBG

Wird ein wegen eines präjudiziellen Vorverfahrens unterbrochenes Verfahren außer Streitsachen unzulässigerweise weitergeführt und machen die Parteien des Verfahrens diesen Umstand geltend, so führt dies zur Aufhebung der getroffenen Entscheidungen

05. 11. 2012
Gesetze: § 19 FBG, § 26 AußStrG, § 190 ZPO, § 25 AußStrG
Schlagworte: Firmenbuchrecht, Unterbrechung des Verfahrens, präjudizielles Vorverfahren

GZ 6 Ob 62/12d, 15.10.2012

OGH: Nach § 19 Abs 1 FBG kann das Firmenbuchgericht ein Eintragungsverfahren so lange unterbrechen, bis in Ansehung eines Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wenn dieses Rechtsverhältnis Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist und die Entscheidung im Eintragungsbegehren vom Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses abhängt. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen jener des § 190 ZPO und jener des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG und erlaubt eine Verfahrensunterbrechung wegen eines präjudiziellen Vorverfahrens. Der Beschluss des Erstgerichts vom 8. 7. 2011 ist als ein derartiger Unterbrechungsbeschluss zu verstehen.

Das Gericht kann das unterbrochene Verfahren zwar nach § 19 Abs 2 FBG unter bestimmten Voraussetzungen fortsetzen. Dies hat im Hinblick auf § 26 Abs 3 Satz 1 AußStrG, der auch in Eintragungsverfahren anzuwenden ist, „mit Beschluss“ zu geschehen; ein derartiger Fortsetzungsbeschluss wurde jedoch nicht gefasst. Ob im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Verfahrensfortsetzung nach § 26 Abs 3 Satz 2 AußStrG, der grundsätzlich auch im firmenbuchrechtlichen Verfahren anwendbar wäre, vorliegen würden, kann somit im Revisionsrekursverfahren ungeprüft bleiben.

Nach § 26 AußStrG darf das Gericht im unterbrochenen Verfahren nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vornehmen (§ 26 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Das Gesetz sagt zwar nicht, was darunter konkret zu verstehen ist. Die ErläutRV zu § 26 AußStrG erwähnen jedoch „grundsätzlich solche [Verfahrenshandlungen], die im Zivilprozess Gegenstand eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens sein könnten“; darüber hinaus darf das Gericht im unterbrochenen Verfahren wohl etwa auch einstweilige Verfügungen erlassen. Die Entscheidung über die Sache (hier also die beantragte Eintragung) kann jedoch im unterbrochenen Verfahren nicht gefällt werden.

Wird ein wegen eines präjudiziellen Vorverfahrens unterbrochenes Verfahren außer Streitsachen unzulässigerweise weitergeführt und machen die Parteien des Verfahrens diesen Umstand geltend, so führt dies zur Aufhebung der getroffenen Entscheidungen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at