Gem § 28a FinStrG ist die Verbandsgeldbuße, sofern in den Tatbeständen nicht anderes bestimmt wird, nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 2 jedoch nach dem 1,5-fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen
GZ 13 Os 13/12d, 30.08.2012
Über den belangten Verband verhängte das Erstgericht „gem §§ 4, 22 VbVG iVm § 28a FinStrG“ eine Verbandsgeldbuße „in Höhe von 10 Tagessätzen“, wobei es die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 200 Euro bestimmte. Ein Teil der Verbandsgeldbuße „in Höhe von fünf Tagessätzen“ wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
OGH: Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft rügt aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO zu Recht, dass das Erstgericht seine Sanktionsbefugnis überschritt, indem es die Verbandsgeldbuße entgegen § 28a Abs 1 FinStrG in Form einer Tagessatzstrafe bemaß.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war dieser Sanktionsausspruch daher aufzuheben und gem § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen wie aus dem Spruch ersichtlich.
Bei Bemessung der Verbandsgeldbuße waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen (§ 5 Abs 2 Z 3 VbVG), mildernd der erhebliche Beitrag des Geschäftsführers des Verbands zur Wahrheitsfindung (§ 5 Abs 3 Z 3 VbVG), die Gutmachung der Tatfolgen (§ 5 Abs 3 Z 4 VbVG) und der Umstand, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbands nach sich gezogen hat (§ 5 Abs 3 Z 6 VbVG). Laut Firmenbuchauszug entfällt ein Viertel der Stammeinlage auf den vom Erstgericht - unangefochten - zu einer Geldstrafe von 100.000 Euro verurteilten Angeklagten Mag. Christian L*****, der Rest auf seine Mutter.
Der belangte Verband T***** GmbH wird daher nach § 28a Abs 1 FinStrG iVm §§ 21 Abs 1 und Abs 2, 33 Abs 5 FinStrG zu einer Verbandsgeldbuße von 10.000 Euro verurteilt. Davon wird gem § 28a Abs 1 FinStrG iVm § 26 Abs 1 FinStrG und § 43a Abs 1 StGB ein Teil von 5.000 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Vor allem im Hinblick auf die gänzliche Begleichung der Abgabennachforderungen war ein Teil dieser Geldbuße bedingt nachzusehen.