Ob der Antragsteller einen tauglichen Grund für die von ihm begehrte Rechtsunwirksamkeitserklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses iSd § 164 Abs 1 Z 3 ABGB geltend macht (wie zB List, Furcht, oder - in eingeschränktem Umfang - Irrtum), spielt für die Beurteilung der Frage der Rechtswegzulässigkeit keine Rolle
GZ 9 Ob 30/12w, 22.08.2012
OGH: Das Verfahren über die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 164 ABGB ist grundsätzlich ein außerstreitiges Verfahren (§§ 82 ff AußStrG), das entweder von Amts wegen (§ 164 Abs 1 Z 1 ABGB), aufgrund eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis (§ 164 Abs 1 Z 2 ABGB) oder über Antrag des Anerkennenden (§ 164 Abs 1 Z 3 ABGB) eingeleitet wird. Ob der Antragsteller einen tauglichen Grund für die von ihm begehrte Rechtsunwirksamkeitserklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses iSd § 164 Abs 1 Z 3 ABGB geltend macht (wie zB List, Furcht, oder - in eingeschränktem Umfang - Irrtum), spielt für die Beurteilung der Frage der Rechtswegzulässigkeit keine Rolle. Maßgeblich ist hier vielmehr, dass der Antragsteller vorbringt, er habe ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben, welches jedoch - aus unterschiedlichen Gründen - rechtsungültig sei. Dass der Antragsteller entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts vom Vorliegen eines - wenn auch seiner Ansicht nach ungültigen - Anerkenntnisses ausgeht, ergibt sich schon aus seinem Hinweis, dass die Antragsgegnerin offenbar infolge dieses Anerkenntnisses seinen Nachnamen trage und die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Der Antragsteller strebt mit seinem Antrag daher ungeachtet der Formulierung des Feststellungsbegehrens das Verfahrensziel an, die Rechtsunwirksamkeit dieses Vaterschaftsanerkenntnisses zu erwirken. Für die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Antragsteller habe das Vorliegen eines Vaterschaftsanerkenntnisses gar nicht behauptet, sodass von einem sog „Nichtanerkenntnis“ auszugehen sei, weshalb sein Begehren im streitigen Verfahren durchzusetzen sei, fehlt es hingegen an einer Grundlage im Vorbringen des Antragstellers.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben. Über den Antrag, das Vaterschaftsanerkenntnis vom 7. 8. 2007 für rechtsunwirksam zu erklären, wird im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sein. Ob eine Veranlassung für ein amtswegiges Vorgehen zur Prüfung der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage der inhaltlichen Berechtigung des Antrags iSd § 164 Abs 1 Z 1 lit a ABGB besteht, muss der Beurteilung des Erstgerichts überlassen bleiben.