Ist die versicherte Sache Gegenstand eines Leasingvertrags, dann kommt es iZm der Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei einem Totalschaden oder Verlust allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers an, weil der Leasingvertrag üblicherweise beendet wird und damit das Interesse des Versicherungsnehmers an der Leasingsache erlischt
GZ 7 Ob 132/12f, 26.09.2012
Die Klägerin – ihr geleaster Pkw wurde gestohlen – bringt vor, sie habe als Leasingnehmerin die Gefahr des Diebstahls getragen. Die Beklagte habe nicht nur den Wiederbeschaffungswert von 49.700 EUR netto, sondern auch die der Klägerin für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs anfallende Umsatzsteuer von 9.940 EUR zu ersetzen.
OGH: Nach Art XII Z 3 EG-UStG berührt die Berechtigung eines Unternehmers zum Abzug von Vorsteuer die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag Umsatzsteuer ein, so hat der Ersatzpflichtige gegen den Ersatzberechtigten einen Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrags, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Diese Bestimmung gewährt dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrags. Durch die genannte Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Auswirkungen der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf die Schadenshöhe zwecks Vermeidung von Erschwerungen und Verzögerungen im Schadenersatzprozess zunächst ausgeklammert bleiben und einem allfälligen Regressprozess vorbehalten werden, dessen Kostenrisiko der Geschädigte zu tragen hat, wenn er ungeachtet der ihm offenstehenden Möglichkeit des Vorsteuerabzugs mehr an Schadenersatz verlangt hat, als er bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Schadensbehebung hätte aufwenden müssen.
Hier ist unstrittig, dass die Leasinggeberin als Unternehmerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht jedoch die Klägerin als Leasingnehmerin.
Die Klägerin geht in ihrer Revision selbst davon aus, dass die Ansprüche der Leasinggeberin bereits mit dem Ersatz des Nettowiederbeschaffungswerts durch die Beklagte befriedigt wurden. Nicht befriedigt worden seien aber ihre eigenen vertraglichen Ansprüche, da sie - als nicht vorsteuerabzugsberechtigt - Umsatzsteuer für die Wiederbeschaffung eines PKW aufwenden habe müssen, wofür die Beklagte auf Grund der auch bestehenden Eigenversicherung der Klägerin Ersatz zu leisten habe.
Die Klägerin macht demnach keine Ansprüche der - bereits befriedigten - Leasinggeberin geltend. Da sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, stellt sich die zuvor aufgezeigte Frage, ob der Ersatzbetrag im Schadenersatzprozess brutto oder netto zu ermitteln ist, nicht. Vielmehr ist zu klären, ob ein Anspruch eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmers auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Umsatzsteuer für die Wiederbeschaffung ein von der Kaskoversicherung umfasstes Risiko darstellt.
Wenn eine Kaskoversicherung vom Leasingnehmer zu Gunsten des Leasinggebers „vinkuliert“ wird, handelt es sich insofern um eine Fremdversicherung iSd §§ 74 ff VersVG, als von der Versicherungsnehmerin auf deren Rechnung zunächst das Interesse des Leasinggebers als Eigentümer des PKW versichert wurde. Der Zweck der Vinkulierung liegt in der Sicherstellung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen des Dritten. Die Forderung aus der Versicherung steht sachlich der Leasinggeberin zu, während das formelle Verfügungsrecht darüber der Versicherungsnehmerin zukommt. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vesicherungsnehmer und dem versicherten Leasinggeber sind im Hinblick auf diese Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen. Weil aber nicht nur das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers, sondern auch das Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers als Leasingnehmer versichert ist, liegt nicht nur eine Fremdversicherung, sondern auch eine das Risiko des Versicherungsnehmers deckende Eigenversicherung vor.
Nach der im Schrifttum gebilligten deutschen Rsp hat die Versicherung des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers zur Folge, dass sich die Berechnung der Entschädigung im Regelfall nach den Verhältnissen des Leasinggebers richtet. Dies deshalb, weil der Leasinggeber im Regelfall das Fahrzeug wiederbeschafft und daher der Neupreis danach zu berechnen ist, was der Leasinggeber für ein neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung zu entrichten hat. Ist die versicherte Sache demnach Gegenstand eines Leasingvertrags, dann kommt es iZm der Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei einem Totalschaden oder Verlust allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers an, weil der Leasingvertrag üblicherweise beendet wird und damit das Interesse des Versicherungsnehmers an der Leasingsache erlischt. Aus der Versicherung des Sacherhaltungsinteresses der - befriedigten - Leasinggeberin lässt sich daher kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer ableiten.
Das in der Kaskoversicherung mitversicherte Sachersatzinteresse des Leasingnehmers besteht darin, dass er nach dem Leasingvertrag üblicherweise für Untergang, Verlust und Beschädigung des Fahrzeugs haftet, er also dem Leasinggeber gegebenenfalls Schadenersatz schuldet. Das heißt, das Sachersatzinteresse erschöpft sich darin, dass der Leasingnehmer nicht mit Schadenersatzverpflichtungen belastet wird.
Diesen auch hier anzuwendenden Grundsätzen folgend scheidet daher ein Anspruch der Klägerin, die ihr behauptetermaßen angefallene Umsatzsteuer zu ersetzen, schon deshalb aus, weil ein derartiger Anspruch nicht vom versicherten Sachersatzinteresse - im aufgezeigten Sinn - umfasst ist. Das Sacherhaltungsinteresse der Leasinggeberin wurde bereits durch die Zahlung des Nettowiederbeschaffungswerts befriedigt, die Abrechnung erfolgte auch der Klägerin gegenüber netto, sodass ihre weitere Inanspruchnahme nicht in Betracht kommt. Das - mitversicherte - Sachersatzinteresse der Klägerin ist damit gleichfalls befriedigt. Ein Schaden in Höhe des geltend gemachten Umsatzsteuer ist der Klägerin nicht entstanden, sodass - worauf bereits das Berufungsgericht verwies - ein Zuspruch gegen das Bereicherungsverbot des § 55 VersVG verstoßen würde.