Gewinnanteile aus einem Genussrechtsvertrag verjähren in 30 Jahren; die Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Gewinnanteile verjährt ebenfalls in 30 Jahren
GZ 10 Ob 35/11m, 08.11.2011
Im Jahr 2004 überwies die Klägerin an die Beklagte irrtümlich rund 98.000 Euro statt rund 24.000 Euro an Gewinnanteilen aus einem Genussrechtsvertrag. Im Jahr 2008 wurde der Fehler entdeckt. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung des zu viel Bezahlten. Die Beklagte wandte ua ein, der Rückforderungsanspruch sei nach Ablauf von 3 Jahren verjährt.
OGH: Einen Kondiktionsanspruch wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld (§ 1431 ABGB) hat auch derjenige, der seinem Vertragspartner mehr leistet als vertraglich vereinbart ist. Ansprüche nach den §§ 1431, 1435 ABGB verjähren grundsätzlich gem § 1487 ABGB nach 30 Jahren, wenn nicht eine kurze Verjährungsfrist unmittelbar oder kraft Analogieschluss greift.
Nach ständiger neuerer Rsp verjähren bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Kreditzinsen in Analogie zu § 1480 ABGB in 3 Jahren. Die Analogie zu § 1480 ABGB greift bei (jährlichen) wiederkehrenden Leistungen.
Keine jährlichen wiederkehrenden Leistungen sind Gewinnanteile eines (stillen) Gesellschafters, weil von einer periodischen Wiederkehr im Hinblick auf die Ungewissheit, ob Gewinn erzielt wird, nicht gesprochen werden kann. Wenngleich im Anlassfall im Genussrechtsvertrag eine jährliche Mindestverzinsung vereinbart wurde, so war es doch ungewiss, ob es zu einer jährlichen Auszahlung eines Gewinnanteils kommen wird.
Vor diesem Hintergrund – lange Verjährungszeit für die Gewinnanteile – wäre es nicht sachgerecht, den Anspruch auf Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Gewinnanteile entgegen der allgemeinen Norm in Analogie zu § 1480 ABGB in 3 Jahren verjähren zu lassen.