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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Rückforderung zu viel gezahlter Zinsen aus einem Genussrechtsvertrag einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt

Gewinnanteile aus einem Genussrechtsvertrag verjähren in 30 Jahren; die Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Gewinnanteile verjährt ebenfalls in 30 Jahren

05. 11. 2012
Gesetze: §§ 1431 ff ABGB, § 1485 ABGB, § 1480 ABGB, § 1486 ABGB, § 1487 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Verjährung, Verjährungsfrist, rückständige jährliche Leistungen, jährlich wiederkehrende Leistungen, kurze Verjährungsfrist, lange Verjährungsfrist, Gewinnanteile, Genussrechtsvertrag

GZ 10 Ob 35/11m, 08.11.2011

Im Jahr 2004 überwies die Klägerin an die Beklagte irrtümlich rund 98.000 Euro statt rund 24.000 Euro an Gewinnanteilen aus einem Genussrechtsvertrag. Im Jahr 2008 wurde der Fehler entdeckt. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung des zu viel Bezahlten. Die Beklagte wandte ua ein, der Rückforderungsanspruch sei nach Ablauf von 3 Jahren verjährt.

OGH: Einen Kondiktionsanspruch wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld (§ 1431 ABGB) hat auch derjenige, der seinem Vertragspartner mehr leistet als vertraglich vereinbart ist. Ansprüche nach den §§ 1431, 1435 ABGB verjähren grundsätzlich gem § 1487 ABGB nach 30 Jahren, wenn nicht eine kurze Verjährungsfrist unmittelbar oder kraft Analogieschluss greift.

Nach ständiger neuerer Rsp verjähren bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Kreditzinsen in Analogie zu § 1480 ABGB in 3 Jahren. Die Analogie zu § 1480 ABGB greift bei (jährlichen) wiederkehrenden Leistungen.

Keine jährlichen wiederkehrenden Leistungen sind Gewinnanteile eines (stillen) Gesellschafters, weil von einer periodischen Wiederkehr im Hinblick auf die Ungewissheit, ob Gewinn erzielt wird, nicht gesprochen werden kann. Wenngleich im Anlassfall im Genussrechtsvertrag eine jährliche Mindestverzinsung vereinbart wurde, so war es doch ungewiss, ob es zu einer jährlichen Auszahlung eines Gewinnanteils kommen wird.

Vor diesem Hintergrund – lange Verjährungszeit für die Gewinnanteile – wäre es nicht sachgerecht, den Anspruch auf Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Gewinnanteile entgegen der allgemeinen Norm in Analogie zu § 1480 ABGB in 3 Jahren verjähren zu lassen.

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