Home

Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB – zur Beweislast iZm Ehrenbeleidigung / Rufschädigung

Wenn eine Rufschädigung gleichzeitig eine Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB ist, hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen

05. 11. 2012
Gesetze: § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, Beweislast

GZ 6 Ob 99/12w, 13.09.2012

OGH: Nach stRsp des OGH hat der Betroffene, wenn eine Rufschädigung gleichzeitig eine Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB ist, bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) bzw das Fehlen der (objektiven oder subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat hingegen der Täter zu beweisen. Nur wenn die Rufschädigung nicht gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung umfasst, trifft den Kläger nach allgemeinen Regeln die Beweislast, dh er hat die Tatsachenverbreitung und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung oder Verletzung zu beweisen und darüber hinaus auch die Tatsachenunrichtigkeit. Die vom Beklagten zitierte Rsp, wonach ehrenrührige Tatsachenbehauptungen allein nach § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilen seien, Abs 1 hingegen nur für jene Ehrenbeleidigungen im engeren Sinn gelte, die nicht unter Abs 2 fallen, ist somit seit über 20 Jahren überholt.

Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der vom Beklagten gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf auch eine Ehrenbeleidigung darstellt, ist nicht zu beanstanden. Dass „keine Beschimpfungen oder Schimpfworte gefallen sind, so wie die landläufig üblichen, die auch nach §§ 111 ff StGB inkriminiert sind“, stellt diesbezüglich - entgegen der vom Beklagten vertretenen Meinung - kein Kriterium dar.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at