Bei der Doppelveräußerung einer Liegenschaft führen Eintragungsprinzip und Rangprinzip zum Eigentumserwerb desjenigen, der zuerst eingetragen wird; nach stRsp des OGH steht aber demjenigen, der die Liegenschaft als Erster außerbücherlich erworben und in Besitz genommen hat, ein aus dem Schadenersatzrecht abgeleiteter Herausgabeanspruch (Naturalrestitution nach § 1323 ABGB) schon dann zu, wenn der Zweiterwerber das durch den Besitz des Ersterwerbers verstärkte Forderungsrecht leicht fahrlässig nicht erkannte
GZ 7 Ob 191/11f, 17.10.2012
OGH: Bei der Doppelveräußerung einer Liegenschaft führen Eintragungsprinzip und Rangprinzip zum Eigentumserwerb desjenigen, der zuerst eingetragen wird. Nach stRsp des OGH steht aber demjenigen, der die Liegenschaft als Erster außerbücherlich erworben und in Besitz genommen hat, ein aus dem Schadenersatzrecht abgeleiteter Herausgabeanspruch (Naturalrestitution nach § 1323 ABGB) schon dann zu, wenn der Zweiterwerber das durch den Besitz des Ersterwerbers verstärkte Forderungsrecht leicht fahrlässig nicht erkannte. Im Fall grundbücherlicher Vormerkung des Eigentumsrechts des Erstkäufers zum Zeitpunkt des Abschlusses des (Zweit-)Kaufvertrags und der Rechtfertigung dieser Vormerkung zum Zeitpunkt der Einverleibung sind die obligatorischen Forderungsrechte des Ersterwerbers - nach der Rsp - in ihrer deutlichen „sozial-typischen“ Erkennbarkeit für den (Zweit-)Käufer zumindest in gleicher Weise verstärkt wie auch sonst durch physischen Besitz.
Ist aber - wie hier nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen - davon auszugehen, dass der Beklagte sogar positive Kenntnis von den durch die Doppelveräußerung beeinträchtigten Forderungsrechten der Klägerin hatte, bedarf es (gar) keiner weiteren Auseinandersetzung mit Umständen zur Frage einer „sozial-typischen“ Erkennbarkeit, welche diese in gleicher Weise „verstärken“ könnten wie der physische Besitz: Die Rsp anerkennt nämlich eine Schadenersatzpflicht des Zweiterwerbers (unabhängig vom Besitz des Ersterwerbers) auch dann, wenn der Zweiterwerber vom fremden Forderungsrecht Kenntnis hatte und in Ausnutzung des Vertragsbruchs die Leistungsbewirkung vereitelte; wobei sich der Machtgeber die Schlechtgläubigkeit des Machthabers zurechnen lassen muss.
Nach stRsp und hL ist auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen; Dritte dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Dabei ist anerkannt, dass der Dritte das Forderungsrecht nicht nur beeinträchtigt, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung.
Die erforderlichen Voraussetzungen des Eingriffs liegen daher nicht nur bei wissentlicher Verleitung zum Vertragsbruch bzw Kollusion, sondern in der Regel auch bei Erwerb „in positiver Kenntnis“ des fremden Forderungsrechts vor. Da grundsätzlich aber allein die wissentliche Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch auslöst, kann ein solcher auf (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts nur dann gestützt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände das fremde Forderungsrecht für den Verletzer deutlich „sozial-typisch“ erkennbar war.
Wie der OGH auch in der Entscheidung 1 Ob 125/05x klargestellt hat, ist also daran festzuhalten, dass Nachforschungspflichten grundsätzlich zu verneinen sind und sich lediglich aufgrund besonderer Umstände (wie zB beim „besitzverstärkten“ Forderungsrecht) rechtfertigen lassen, weshalb an die „sozial-typische“ Erkennbarkeit strenge Anforderungen zu stellen sind.
Auf eine solche Erkennbarkeit kommt es hier jedoch - angesichts des festgestellten Wissens des Beklagten um das Bestehen des fremden Forderungsrechts - gar nicht an:
Nach der in dritter Instanz nicht mehr angreifbaren Tatsachengrundlage war sowohl dem Beklagten als auch seinem Rechtsanwalt bekannt, „dass es eine Scheidungsvereinbarung hinsichtlich der Liegenschaft und der Kinder“ gab, in der ein „entsprechender“ Anspruch der Klägerin begründet worden war. Dass die Klägerin - wie der Beklagte behauptet - auf ihren Anspruch verzichtet hätte, steht hingegen nicht fest. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang der bereits vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigte Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beklagten die Errichtung des Kaufvertrags gerade wegen dieser Vereinbarung zunächst ausdrücklich abgelehnt hat.
Die umfassende Kenntnis des Beklagten und seines - zuvor für den Verkäufer tätigen - Anwalts über den Bestand des beeinträchtigten Gläubigerrechts reichten im Einzelfall somit aus, um einen Schadenersatzanspruch, wie er der Klägerin zuerkannt wurde, zu begründen. Ihre aktive Klagelegitimation ist - schon angesichts der erklärten Abtretung der Ansprüche ihrer Mutter aus dem Scheidungsvergleich - nicht mehr zu bezweifeln, weshalb auch auf die in der Revision (im Rahmen der Verfahrensrüge) erörterte Anspruchsgrundlage eines Vertrags zugunsten Dritter nicht weiter einzugehen ist. Davon abgesehen handelt es sich insoweit - wie die Revision selbst festhält - um eine im Einzelfall zu lösende Rechtsfrage:
Nach stRsp hängt es nämlich von dem - aus der Vereinbarung, der Natur und dem Zweck des Vertrags zu ermittelnden - Parteiwillen ab, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern; wobei im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, wenn die Leistung - wie hier - hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll.