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VwGH: Programmentgelt gem § 31 ORF-G (aF) für altes TV-Gerät, welches nicht auf DVB-T umgestellt werden kann?

Eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes für Fernsehen liegt nur dann vor, wenn eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist, mit der der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF möglich sein muss

31. 10. 2012
Gesetze: § 31 ORF-G aF, RGG
Schlagworte: ORF, Programmentgelt, altes TV-Gerät, kein DVB-T

GZ 2009/17/0015, 25.09.2012

VwGH: Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 4. September 2008, 2008/17/0059, und vom 10. Mai 2010, 2009/17/0084, zu der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Rechtslage des § 31 ORF-G idF BGBl. I Nr. 83/2001 entschieden hat, liegt eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes für Fernsehen nur dann vor, wenn eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist, mit der der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF möglich sein muss.

Der Bf war daher nicht zur Entrichtung des monatlichen Programmentgeltes gem § 31 ORF-G verhalten, soweit von der Behörde dieser Bemessung ein Fernsehgerät zugrunde gelegt wurde.

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