Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht bei Antragstellung erst in einer nachgereichten Berufungsbegründung nicht
GZ 2008/13/0148, 27.06.2012
VwGH: Da ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 284 Abs 1 BAO nicht besteht, wenn der Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wird, erweist sich die Verfahrensrüge in der Beschwerde, die belangte Behörde habe den in der "Nachreichung der Begründung zur Berufung" gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung nicht beachtet, als unberechtigt.