Dem Beschwerdevorbringen, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei deshalb mangelhaft, weil "mangels Anführung einer Geschäftszahl" nicht erkennbar sei, über welchen Bescheid die belangte Behörde entschieden habe, kann nicht gefolgt werden
GZ 2008/13/0148, 27.06.2012
VwGH: Dem Beschwerdevorbringen, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei deshalb mangelhaft, weil "mangels Anführung einer Geschäftszahl" nicht erkennbar sei, über welchen Bescheid die belangte Behörde entschieden habe, kann nicht gefolgt werden. Die Anführung einer derartigen "Geschäftszahl" sieht das Gesetz nicht vor und den Vorschriften über die "Bezeichnung des angefochtenen Bescheides" in der Berufungsentscheidung nach § 288 Abs 1 lit b BAO wurde durch die Angaben in dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid, wonach dieser über "den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, vom 4. April 2003 betreffend den Abgabenanspruch hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1995" abspreche, hinreichend Rechnung getragen.