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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Spruch gem § 44a VStG – die als erwiesen angenommene Tat

Es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann

31. 10. 2012
Gesetze: § 44a VStG
Schlagworte: Spruch, die als erwiesen angenommene Tat, reiner Gesetzeswortlaut, Bescheidbegründung

GZ 2010/01/0062, 19.04.2012

VwGH: Nach stRsp des VwGH hat der Spruch eines verurteilenden Erkenntnisses gem § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei genügt es nicht, sich - wie in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides - bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung (die im Beschwerdefall überdies nicht vorliegt) nicht ersetzt werden kann. Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach im Umfang seines Spruchpunktes 2) als inhaltlich rechtswidrig, weil der Spruch keinerlei nähere Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat enthält.

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