Der Bescheid ist zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam; der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen
GZ 2012/08/0022, 23.05.2012
VwGH: Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft. Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen.