Soweit die Beschlussfassung der Vorinstanzen die Genehmigung des Schlussberichts der Sachwalterin in Bezug auf vererbliche Rechte des Betroffenen - insbesondere seine Vermögenssituation - betrifft, ist davon auszugehen, dass der ruhende Nachlass die Person des Betroffenen fortsetzt, sodass er in diesem Ausmaß Parteistellung und auch Rechtsmittellegitimation besitzt
GZ 2 Ob 166/12v, 20.09.2012
OGH: Zum Rekursrecht des ruhenden Nachlasses:
Gem § 531 ABGB bilden die vererblichen vermögenswerten Rechte und Pflichten des Erblassers im Todeszeitpunkt den Nachlass. Der ruhende Nachlass ist als juristische Person Rechtsträger und Besitzer, er ist parteifähig und nur er und nicht der Erbe bis zur Einantwortung aktiv und passiv klagslegitimiert. Erst danach existiert er nicht mehr.
Das für einen Betroffenen geführte Sachwalterschaftsverfahren endet mit dessen Ableben. Die Rechte des Betroffenen gehen auf dessen Erben bzw bis zu dessen Einantwortung auf den ruhenden Nachlass über - allerdings nur insoweit, als es sich dabei um vererbliche Rechte handelt, weil Persönlichkeitsrechte des Erblassers grundsätzlich nicht auf den Erben übergehen.
Insoweit 4 Ob 125/97d mit Bezug auf 4 Ob 2316/96h darlegt, dass der Erbe auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers einschreiten kann, ist darauf zu verweisen, dass - abgesehen davon, dass dort anders als hier jeweils ein Fall bereits erfolgter Einantwortung zu beurteilen war - der OGH auch in 4 Ob 125/97d dem eingeantworteten Alleinerben Akteneinsicht in die persönlichen Daten des Sachwalterschaftsakts nur im Umfang des für Dritte nötigen berechtigten Interesses gem § 219 Abs 2 ZPO zugestand.
Soweit aber die Beschlussfassung der Vorinstanzen die Genehmigung des Schlussberichts der Sachwalterin in Bezug auf vererbliche Rechte des Betroffenen - insbesondere seine Vermögenssituation - betrifft, ist davon auszugehen, dass der ruhende Nachlass die Person des Betroffenen fortsetzt, sodass er in diesem Ausmaß Parteistellung und auch Rechtsmittellegitimation besitzt.
Es war daher dem Revisionsrekurs des ruhenden Nachlasses, insoweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichts richtet, Folge zu geben und dem Rekursgericht hier die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses dagegen enthält die Bestimmung der Entschädigung der Sachwalterin. Dabei handelt es sich um eine Kostenentscheidung, weil unter den Begriff der Kosten nach stRsp auch die Kosten des Sachwalters und dessen Belohnung bzw Entschädigung fallen.