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Verfahrensrecht

OGH: Rekurslegitimation der präsumtiven Erben iZm Sachwalterschaftsverfahren (Pflegschaftsrechnung)?

Zweck des Sachwalterschaftsverfahrens ist der Schutz der betroffenen Person und nicht die Wahrung von Vermögensinteressen der gesetzlichen Erben des Betroffenen

29. 10. 2012
Gesetze: § 2 AußStrG, §§ 117 ff AußStrG, § 132 AußStrG, § 133 AußStrG, § 531 ABGB, § 547 ABGB, §§ 268 ff ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Sachwalterschaftsverfahren, Pflegschaftsrechnung, keine Rekurslegitimation der präsumtiven Erben

GZ 2 Ob 166/12v, 20.09.2012

OGH: Zu den 1. bis 3. Einschreitern:

Ganz generell gilt im Sachwalterschaftsverfahren, dass dritten Personen kein Antragsrecht zukommt; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden. Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Sachwalterschaftsverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst.

In einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt nach stRsp nur der betroffenen pflegebefohlenen Person Parteistellung zu; sie alleine ist auch rechtsmittellegitimiert.

Konkret hat der OGH ein Rekursrecht der Erben im Sachwalterschaftsverfahren bei Entscheidung über die Pflegschaftsrechnung in 3 Ob 88/12f ausdrücklich abgelehnt, weil die wesentliche Rolle des Pflegschaftsgerichts nach § 133 AußStrG ohnehin darin bestehe, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen, sodass es durch die Verneinung des Rekursrechts zu keinem Rechtsschutzdefizit komme. Der Bestätigung der Pflegschaftsrechnung komme auch nur eine eingeschränkte rechtliche Wirkung zu, insbesondere fehle ihr gem § 137 Abs 3 AußStrG die Bindungswirkung für etwaige nachfolgende Zivilverfahren.

Das Rechtsmittel zeigt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Ein Wertungswiderspruch zur Entscheidung 3 Ob 17/10m besteht schon deshalb nicht, weil bis zur Einantwortung der ruhende Nachlass den Verstorbenen „fortsetzt“ und daher zusätzliche Rechte der präsumtiven Erben, so wie in 3 Ob 17/10m für den eingeantworteten Erben in Zusammenhang mit der Akteneinsicht ausgesprochen, weder notwendig sind noch ihrer Rechtsstellung entsprechen.

Soweit die Rechtsmittelwerber die Parteistellung der präsumtiven Erben aus § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ableiten wollen, wonach Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird, Parteistellung zukommt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass schon nach den Gesetzesmaterialien nicht jede Rechtsstellung oder jegliches rechtliches Interesse ausreicht, sondern auf den jeweiligen Verfahrenszweck Bedacht zu nehmen ist.

Zweck des Sachwalterschaftsverfahrens ist aber der Schutz der betroffenen Person und nicht die Wahrung von Vermögensinteressen der gesetzlichen Erben des Betroffenen.

In diesem Zusammenhang liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.

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