Ansprüche auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwands nach § 1042 ABGB unterfallen der Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO
GZ 6 Ob 134/12t, 13.09.2012
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass für die Frage der Revisionszulässigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 1 ZPO eine familienrechtliche Streitigkeit auch dann vorliegt, wenn über eine Oppositionsklage über den Unterhalt zwischen in gerader Linie Verwandten zu entscheiden ist, obwohl diese Konstellation in § 49 Abs 2 Z 2 JN ausdrücklich ausgenommen ist (3 Ob 138/08b). In dieser Entscheidung hat der OGH auch ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen auch nach Neufassung des § 49 Z 2 und 2c JN durch das AußStr-BegleitG damit keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt gewesen seien.
Diese Auffassung ist auf Ansprüche auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwands nach § 1042 ABGB zu übertragen. Nach der Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG waren derartige Ansprüche ebenso wie Klagen auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträge unter § 49 Abs 2 Z 2c JN zu subsumieren und unterfielen daher der Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO. Der Rekurs ist im vorliegenden Fall daher nach § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 5 Z 1 ZPO nicht schon aufgrund des Streitwerts von 4.761 EUR jedenfalls unzulässig.