Eine schlüssige Annahme wird idR bei solchen Absprachen in Frage kommen, durch die die Arbeitnehmer eindeutig und ausschließlich begünstigt werden
GZ 8 ObA 67/11b, 26.07.2012
OGH: Von einer vertraglich eingeräumten dynamischen Gestaltungsbefugnis des Arbeitgebers zu unterscheiden ist die Möglichkeit, dass der Inhalt einer konkreten ungültigen („freien“) Betriebsvereinbarung dennoch durch schlüssige Annahmeerklärung der Arbeitnehmer, quasi als Vertragsschablone, zum Bestandteil der Einzelverträge werden kann. Ob eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der nicht die Normqualität einer wirksamen Betriebsvereinbarung zukommt, einzelvertraglich als mit den betroffenen Arbeitnehmern vereinbart gelten kann, ist grundsätzlich eine Frage der Auslegung des Arbeitsvertrags.
Eine schlüssige Annahme wird idR bei solchen Absprachen in Frage kommen, durch die die Arbeitnehmer eindeutig und ausschließlich begünstigt werden. Hier kann von der vorbehaltslosen Annahme der Zuwendung auch auf ein generelles Einverständnis mit den damit verknüpften sonstigen Bedingungen geschlossen werden. Ganz besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn es darum geht, ob jemand auf ein Recht stillschweigend verzichtet hat. Keinesfalls kommt eine schlüssige Annahmerklärung in Betracht, wenn feststeht, dass der vermeintlich annehmende Teil vom Angebot überhaupt keine Kenntnis hatte.
Anhaltspunkte, aus denen sich eine individuelle Zustimmung der Klägerin zum Inhalt der „Ablösebetriebsvereinbarung“ ergeben könnte, bietet der vorliegende Sachverhalt nicht. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die weitere Prüfung, ob eine solche individuelle Zustimmung nach dem Maßstab des § 31 Abs 3 ArbVG („Günstigkeitsprinzip“) wirksam sein könnte.