Für die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung ist es erforderlich, diese nicht nur im Betrieb aufzulegen, sondern auch in einer geeigneten, den Arbeitnehmern bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen
GZ 8 ObA 67/11b, 26.07.2012
OGH: Der OGH hatte sich mit dem Problem der Kundmachung der gegenständlichen Betriebsvereinbarung bereits in der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 9 Ob 168/07g zu befassen und ist darin zum Ergebnis gelangt, dass die „Ablösebetriebsvereinbarung“ nicht in einer dem § 30 Abs 1 ArbVG genügenden Weise kundgemacht wurde und daher keine normative Wirkung entfaltete. Für die normative Wirkung sei es erforderlich, eine Betriebsvereinbarung nicht nur aufzulegen, sondern auch in einer geeigneten, den Arbeitnehmern bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen. Es reiche nicht aus, wenn Arbeitnehmer diese Information zufällig (zB von einem Kollegen) erfahren, zumal auch darin nicht die notwendige objektive Publikation ersehen werden könne.