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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Entlassung wegen erheblicher Ehrverletzung iSd § 82 lit g GewO

Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung; sofern diese ihrer Natur nach einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist, trifft aber den Arbeitnehmer die Beweislast für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung bzw dafür, dass er zumindest hinreichende Gründe hatte, sie für wahr zu halten

29. 10. 2012
Gesetze: § 82 GewO
Schlagworte: Entlassung, grobe Ehrenbeleidigung , Beweislast

GZ 8 ObA 90/11k, 26.07.2012

OGH: Ob die Voraussetzungen für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses vorliegen, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Nur im Fall krasser Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz könnte eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO angenommen werden. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung des Arbeitnehmers den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung iSd § 82 lit g GewO begründet.

Werden objektiv ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen, in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung iSd zitierten Entlassungstatbestands. Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung. Sofern diese ihrer Natur nach einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist, trifft aber den Arbeitnehmer die Beweislast für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung bzw dafür, dass er zumindest hinreichende Gründe hatte, sie für wahr zu halten.

Die Revision stellt zu Recht nicht in Frage, dass die vom Kläger gegen seinen Vorgesetzten erhobenen Vorwürfe der Lüge, der falschen Zeugenaussage und der Manipulation von Lieferscheinen objektiv den Tatbestand einer Ehrverletzung erfüllt haben.

Dem Kläger ist es nach dem für den OGH bindend festgestellten Sachverhalt nicht gelungen, auch nur das Vorliegen hinreichender, objektiv nachvollziehbarer Verdachtsgründe für die Richtigkeit seiner Anschuldigungen zu beweisen. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Zeugenaussage hat er nicht einmal den Versuch dazu angetreten.

In Anbetracht des Gewichts der erhobenen Vorwürfe und va des Umstands, dass der Kläger damit bewusst auch die Geschäftsbeziehungen des Dienstgebers belastet hat, kann dem Berufungsgericht jedenfalls keine unvertretbare Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden.

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