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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verpönte Motivkündigung– Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG

Unter „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ ist auch der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, zur Erfüllung seiner Hauptleistung nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen herangezogen zu werden und Arbeitsleistungen, die unter Missachtung dieser Grenzen angeordnet werden, zu unterlassen; weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Zweck der Bestimmung lässt sich entnehmen, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf Geldleistungen des Arbeitgebers umfasst seien

29. 10. 2012
Gesetze: § 105 ArbVG
Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung, verpöntes Motiv, offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche, Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis

GZ 9 ObA 32/12i, 30.04.2012

OGH: Nach stRsp geht es bei dem Kündigungsanfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG darum, dass der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der Arbeitnehmer diese nicht erfüllten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt. Vom Schutzzweck sind nicht nur schon entstandene Ansprüche, sondern zusätzlich Ansprüche auf Wahrung der Rechtsposition aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen einseitige Eingriffe erfasst.

Ziel der Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Unter „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ ist auch der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, zur Erfüllung seiner Hauptleistung nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen herangezogen zu werden und Arbeitsleistungen, die unter Missachtung dieser Grenzen angeordnet werden, zu unterlassen. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Zweck der Bestimmung lässt sich entnehmen, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf Geldleistungen des Arbeitgebers umfasst seien. Dass sich der Anspruch letztlich als unberechtigt erweist, schließt die Berechtigung der Anfechtung nicht aus. Für den Schutz des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG reicht es vielmehr aus, dass die Geltendmachung des Anspruchs „offenbar nicht unberechtigt“ war. Unklarheiten oder unterschiedliche Auffassungen über den Bestand von Ansprüchen stehen dem Anfechtungsgrund daher nicht entgegen. Für die Anfechtung von Kündigungen genügt es zudem, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich war; es ist nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund war.

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