Steuerrückzahlungen erhöhen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in dem Jahr, in dem sie ihm zugeflossen sind, weshalb diese Einkommensbestandteile auf dieses Jahr aufzuteilen sind
GZ 3 Ob 138/12h, 19.09.2012
OGH: Steuerrückzahlungen erhöhen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in dem Jahr, in dem sie ihm zugeflossen sind, weshalb diese Einkommensbestandteile auf dieses Jahr aufzuteilen sind. Es wurde in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt, dass die Beklagte auch für das Jahr 2010 allenfalls zu viel bezahlte Einkommenssteuer rückerstattet bekommen hat und die Auszahlung dieses Steuerguthabens noch im Jahr 2011 erfolgen wird.