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Zivilrecht

OGH: (Irrige Annahme der) Vereinbarung der wechselseitigen Aufrechnung der Unterhaltsansprüche der Kinder – (hypothetischer) Rückforderungswille des Vaters?

Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann; im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach § 1042 ABGB ist der Vermutung eines animus obligandi des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können

29. 10. 2012
Gesetze: § 140 ABGB, § 1042 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Bereicherungsrecht, Unterhalt, Verwendungsanspruch, irrige Annahme der Vereinbarung der wechselseitigen Aufrechnung der Unterhaltsansprüche der Kinder, (hypothetischer) Rückforderungswille des Vaters

GZ 6 Ob 134/12t, 13.09.2012

Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den OGH für zulässig, weil sich Fälle häuften, in denen Kinder im Zuge des Heranwachsens von einem Elternteil zum anderen wechseln, sodass dann häufig von den Eltern zur Vermeidung unnötiger Zahlungsflüsse vereinbart werde, dass jeder den Unterhalt für das in seinem Haushalt lebende Kind zumindest vorerst selbst trägt.

OGH: Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltspflicht im Umfang der erbrachten Leistungen erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu. Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann.

Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen; dieser hat vielmehr weiter an den Berechtigten zu leisten. Dabei ist davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruchs durch das Kind im außerstreitigen Verfahren ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen. Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach § 1042 ABGB ist der Vermutung eines animus obligandi des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können.

In gewissem Sinn weist der vorliegende Fall Ähnlichkeiten zu dem in der Entscheidung 2 Ob 74/10m beurteilten Sachverhalt auf. Dieser Fall betraf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Minderjährigen durch eine Kollisionskuratorin. Der OGH entschied, dass in einem derartigen Fall die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil ausscheidet und daher ein Anspruch nach § 1042 ABGB dem Grunde nach zusteht.

Diese Überlegung lässt sich auf die vorliegende Konstellation übertragen: Auch im vorliegenden Fall kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt zu einem sachgerechten Ergebnis, wird dadurch doch eine „Abkürzung“ der Rechtsverfolgung erreicht: Der den Aufwand für den Sohn tragende Vater kann ohne den Umweg über eine Abtretung oder die Inanspruchnahme seines Sohnes, der dann seinerseits im Streitverfahren gegen seine Mutter vorgehen müsste, sofort direkt Ansprüche gegen die Kindesmutter geltend machen. Dieses Ergebnis entspricht auch der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung am ehesten, gingen die Streitteile doch davon aus, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder im Verhältnis der Streitteile untereinander zwischen den Streitteilen direkt geregelt werden. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass es sich bei der angeblichen Gefahr einer doppelten Geltendmachung der Ansprüche um eine rein theoretische Möglichkeit handelt.

Eine Regelung zwischen den Eltern, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht eines Elternteils diese von einem Dritten oder dem anderen Elternteil getragen wird, bedarf nach der Rsp des OGH der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nur, um hinsichtlich des betroffenen minderjährigen Kindes Wirksamkeit zu erlangen (§ 154 Abs 3 ABGB). Die aus der Vereinbarung resultierenden wechselseitigen Verpflichtungen zur Schad- und Klagloshaltung samt wechselseitiger Erfüllungsübernahme für die auf beide Eltern aufgeteilten Kinder werden jedoch durch die Erteilung oder Versagung einer solchen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht betroffen. Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei, uU sogar schlüssig getroffen werden.

Nach stRsp unterliegen auch Unterhaltsvereinbarungen, nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils der Umstandsklausel.

Damit ist die Auffassung der Vorinstanzen, im vorliegenden Fall sei durch Beendigung des Schulbesuchs des Sohnes eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, nicht zu beanstanden.

Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall weitere Feststellungen zum Verpflichtungswillen bzw zum - nicht zu vermutenden - allfälligen Schenkungswillen des Vaters sowie zur Anspruchshöhe für erforderlich hielt, kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.

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