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Zivilrecht

OGH: Versicherungsfall bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung(AHVB)

Bei der AHVB gilt als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadenereignis

29. 10. 2012
Gesetze: AHVB
Schlagworte: Versicherungsrecht, allgemeine Haftpflichtversicherung, Versicherungsfall, Schadenereignis

GZ 7 Ob 100/12z, 29.08.2012

OGH: Bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung (AHVB) gilt als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadenereignis. Der Unterschied besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadenereignis dagegen der „äußere Vorgang“, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadenereignis ist das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird, also das äußere Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.

Die Revision übergeht, dass der Personenschaden, für den die Klägerin zur Haftung herangezogen wird, nicht im (Weiter-)Bestehen des Tumors liegt, sondern in der Hirnschädigung während der Operation, die mit erhöhtem Risiko behaftet war, weil der Tumor, wie behauptet wird, nicht früher erkannt wurde. Damit ist das Schadenereignis die den Hirnschaden herbeiführende Operation. Auf die Kenntnis des Schadens kommt es im Hinblick auf Art 4.1. AHVB insoweit an, als das Schadenereignis nur gedeckt ist, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags von der Ursache, die dazu geführt hat, nichts bekannt war. Dies steht hier fest.

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