Es kommt entscheidend darauf an, ob eine Baulichkeit durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzipien errichtet wurde; ist das der Fall, dann kann auch der Umstand, dass ein weiterer, nicht den Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts unterworfener Bauträger an der Errichtung mitgewirkt hat, iSe richtigen Verständnisses dieser Bestimmung nicht schaden
GZ 5 Ob 68/12d, 05.09.2012
OGH: Die historische Entwicklung der Norm des § 20 WGG lässt iZm den aus Anlass ihrer verschiedenen Novellierungen in den Gesetzesmaterialien geäußerten Zielsetzungen den Schluss nicht zu, der Gesetzgeber der WRN 2006 habe bei Mietobjekten in von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) nach Grundsätzen des WGG errichteten Baulichkeiten eine Einschränkung mit dem vom Rekursgericht getroffenen Ergebnis herbeiführen wollen. Auch ein grundsätzliches Verständnis des Regelungszwecks des § 20 WGG, nämlich der Klarstellung, welche Normen des WGG welche Bestimmungen des MRG verdrängen, legt eine solche Auslegung nicht nahe. Aus den § 20 Abs 1 Z 1 lit a und b WGG zu entnehmenden, negativen und positiven Auflistungen ist zu erkennen, um welche Regelungsbereiche es sich dabei handelt und worin die „Unverträglichkeit“ von WGG und MRG liegt: Es sind dies im Wesentlichen die Bestimmungen der (kostendeckenden) Mietzinsbildung und die damit untrennbar verknüpften Fragen der Erhaltung und Verbesserung, die im WGG gesondert geregelt sind. Auch diese Bestimmungen wären - worauf das Rechtsmittel der Antragstellerin hinweist - bei anderer Sicht nicht anwendbar.
Es kommt also entscheidend darauf an, ob eine Baulichkeit durch eine GBV im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzipien errichtet wurde. Ist das der Fall, dann kann auch der Umstand, dass ein weiterer, nicht den Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts unterworfener Bauträger an der Errichtung mitgewirkt hat, iSe richtigen Verständnisses dieser Bestimmung nicht schaden.
Das führt im Ergebnis im vorliegenden Fall dazu, dass für das Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zufolge § 1 Abs 3 MRG iVm § 20 Abs 1 Z 2 und Z 1 lit b WGG § 9 MRG anwendbar und ein solcher Anspruch im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 4 WGG durchzusetzen ist. Die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung samt Zurückweisung des Antrags wegen Nichtigkeit durch das Rekursgericht war daher verfehlt.
Das Rekursgericht wird im fortzusetzenden Verfahren somit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begehren der Antragstellerin vorzunehmen haben.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf jene Rsp hinzuweisen, die bei Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs 3 WEG die Durchsetzbarkeit von Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft für den Mieter eines Wohnungseigentümers von dessen wohnungseigentumsrechtlicher Position abhängig macht.